General Terms and Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADVAST SUISSE AG


Stand: September 2019

Advast Suisse AG
Bösch 69
CH-6331 Hünenberg, Schweiz
Rechtssitz der Firma und Gerichtsstand: Zug

Definitionen

1.1 In diesen allgemeinen Bedingungen bedeuten:
ADVAST SUISSE AG, ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, im Kanton Zug, Schweiz.
KUNDE: Jede natürliche oder juristische Person welche mit ADVAST SUISSE einen VERTRAG abschliesst oder über einen solchen verhandelt.
VERTRAG: Jede Vereinbarung zwischen ADVAST SUISSE und einem KUNDEN, jede Änderung oder Ergänzung zu einer solchen Vereinbarung sowie sämtliche (rechtlichen) Handlungen zur Vorbereitung und Erfüllung einer solchen Vereinbarung.
AUFTRAG: Jede in irgendeiner Form zu ADVAST SUISSE gelangende Bestellung in Bezug auf PRODUKTE.
PRODUKTE: Sicherheitsdrucksachen aller Art sowie holografische Produkte, einschliesslich Labels, Sicherheits-Siegel, Heissprägefolien, sowie alle anderen Produkte, Rechte und Dienstleistungen, die Gegenstand eines VERTRAGS sind.

Anwendbarkeit

Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil jedes geschäftlichen VERTRAGS und sind anwendbar auf alle damit verbundenen (rechtlichen) Handlungen von ADVAST SUISSE und des KUNDEN, wie Offerten, Bestellungen, etc.
2.2 Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sind in jedem Fall anwendbar, vorausgesetzt, dass in der Offerte oder der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ausgesagt ist.
2.3 Änderungen und Ergänzungen zu den Bestimmungen eines VERTRAGS und/oder dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von ADVAST SUISSE schriftlich festgelegt worden sind und beziehen sich dann nur auf den betroffenen einzelnen VERTRAG.
2.4 Mündlich und/oder telefonisch getroffene Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von ADVAST SUISSE schriftlich bestätigt werden.
2.5 Kaufbedingungen des KUNDEN sind für ADVAST SUISSE nur dann bindend, wenn sie von ADVAST SUISSE schriftlich akzeptiert werden.

Offerten, Angebote, Dokumentationen und Designs/Artworks

3.1 Ohne explizite anderslautende Angabe sind Offerten und/oder (Preis-)Angaben nicht bindend und dienen lediglich dazu, den KUNDEN zur Erteilung eines AUFTRAGES aufzufordern.
3.2 Dokumente, Dokumentationen und Designs bzw. Artworks im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder einer Preisofferte bleiben Eigentum von ADVAST SUISSE und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an Wettbewerber. Urheberrechte und geistiges Eigentum im Zusammenhang mit solchen Offerten, Angaben und damit verbundener Dokumente sind zu beachten und deren Bestand zu gewährleisten. Missachtungen führen zur Schadensersatzpflicht.

Abschluss eines VERTRAGES, zusätzliche Tätigkeit

Ein VERTRAG gilt nur dann als abgeschlossen, wenn ADVAST SUISSE einen AUFTRAG schriftlich angenommen hat, tatsächlich einen AUFTRAG ausführt oder wenn der KUNDE rechtzeitig, schriftlich und ohne Änderungen vorzunehmen, die ANNAHME des von ADVAST SUISSE abgegebenen Angebotes annimmt.
4.2 Unabhängig davon, ob ein Vertrag abgeschlossen ist, ist ADVAST SUISSE berechtigt dem KUNDEN sämtliche im Zusammenhang mit irgendwelchen Offerten für PRODUKTE entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, soweit der KUNDE eine solche Offerte für PRODUKTE ausdrücklich verlangt hat.
4.3 Falls der KUNDE Änderungen oder Ergänzungen zu irgendeinem Aspekt der Vertragsgemässen Leistungen von ADVAST SUISSE verlangt, die nach Ansicht von ADVAST SUISSE, die durch ADVAST SUISSE zu erbringende Leistung erhöhen, so ist ADVAST SUISSE berechtigt dem KUNDEN die zusätzliche Tätigkeit in Rechnung zu stellen, selbst wenn ursprünglich ein Festpreis vereinbart wurde. ADVAST SUISSE wird in diesem Fall den KUNDEN so schnell als möglich über eine solche Erhöhung und über die Frist informieren, innerhalb der, ADVAST SUISSE in der Lage ist, alle anderen Verpflichtungen gemäss VERTRAG zu erfüllen. Es wird angenommen, dass der KUNDE mit der Durchführung der zusätzlichen Tätigkeit und den damit verbundenen Kosten und Folgen einverstanden ist, falls er ADVAST SUISSE nach der entsprechenden Mitteilung von ADVAST SUISSE nicht umgehend schriftlich anderweitig informiert.

Technische Beschreibungen, Designs, Muster und Zeichnungen/Artworks

Sämtliche Aussagen bezüglich Aussehen, Dimensionen, Gewichte sowie anderen Grössen und technischen Beschreibungen der PRODUKTE werden von ADVAST SUISSE mit grosser Sorgfalt gemacht. ADVAST SUISSE kann jedoch nicht garantieren, dass diesbezüglich keine Abweichungen vorkommen.
5.2 Gezeigte oder übergebene Designs, Muster und Zeichnungen dienen lediglich zur groben Orientierung über die betroffenen PRODUKTE. Sämtliche dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Mustern werden lediglich zu Informationszwecken übergeben und bedeuten keinesfalls ausdrückliche oder stillschweigende Bedingungen oder Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit, Art oder eine gebrauchs- oder marktfähige Qualität. Es wird davon ausgegangen, dass der KUNDE sich diesbezüglich vor einer Bestellung von PRODUKTEN vergewissert hat.
5.3 Die von ADVAST SUISSE erstellten Zwischenoriginale/Zwischenprodukte sind sowohl hinsichtlich des Materials als auch der unzertrennlich damit verbundenen Arbeiten Eigentum von ADVAST SUISSE.

Preise

6.1 Ohne anderslautende Vereinbarung sind alle Preise von ADVAST SUISSE in Schweizer Franken angegeben und enthalten die Mehrwertsteuer von 7.7%. Ohne eine anderslautende Vereinbarung übernimmt der KUNDE die Verpackungskosten, Frachtkosten, Import- und Exportsteuern, Verbrauchssteuern, Versicherungs-, Inbetriebnahme-, Kommissions- und nachfolgende Anwendungsunterstützungskosten sowie sämtliche anderen Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit den PRODUKTEN oder deren Transport auferlegt oder erhoben werden inkl. Zoll- und Einfuhrkosten.
6.2 Die Preise basieren immer auf den Gegebenheiten, wie sie sich ADVAST SUISSE zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geboten haben. Hierzu gehören (ohne Beschränkung) Wechselkurse, Einkaufspreise, Frachtkosten, Import- und Exportsteuern, Verbrauchssteuern und andere Gebühren und Abgaben, die direkt oder indirekt ADVAST SUISSE auferlegt und/oder ADVAST SUISSE von Dritten in Rechnung gestellt werden. Falls sich diese Gegebenheiten nach Abschluss eines VERTRAGS, jedoch noch vor der LIEFERUNG der PRODUKTE ändern, hat ADVAST SUISSE das Recht, dem KUNDEN solche zusätzlichen Kosten zu verrechnen.

Zahlungsbedingungen

7.1 Der KUNDE hat innerhalb von 30 bzw. 10 Tagen ab Rechnungsdatum den ihm in Rechnung gestellten Betrag in der dort erwähnten Währung zu zahlen. Alle Zahlungen haben auf ein von ADVAST SUISSE zu bezeichnendes Bankkonto zu erfolgen.
7.2 Sämtliche dem KUNDEN in Rechnung gestellte Beträge sind ohne Rabatte oder Abzüge zu entrichten. Der KUNDE ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegenverrechnungen vorzunehmen oder eine Zahlungsverpflichtung einzustellen.
7.3 Das Einbehalten oder die Kürzung einer Zahlung auf Grund von Reklamationen oder die Verrechnung mit Gegenforderungen sind nicht gestattet.
7.4 Bei AUFTRÄGEN, welche CHF 8 000.– (oder einen entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Zeitpunkt der Erteilung des AUFTRAGS) übersteigen, hat der KUNDE die Hälfte des vereinbarten Preises als Vorauszahlung zu entrichten. Bis zum Eingang der Vorauszahlung hat ADVAST SUISSE keine Verpflichtung, den AUFTRAG oder die AUFTRÄGE ganz oder teilweise auszuführen. Bei jedem AUFTRAG, nach Ermessen, jedoch insbesondere bei AUFTRÄGEN aus dem Ausland und bei PRODUKTEN, welche individuell für den KUNDEN gefertigt werden, kann ADVAST SUISSE auf Vorauszahlung bestehen.
7.5 Falls ADVAST SUISSE zu irgendeinem Zeitpunkt begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN hat, kann ADVAST SUISSE noch vor (oder während) der Ausführung des VERTRAGS vom KUNDEN verlangen, entweder eine (Teil-)Vorauszahlung des vereinbarten Preises oder, nach Ermessen von ADVAST SUISSE und ungeachtet der Fälligkeit und Zahlbarkeit, eine angemessene Sicherheit für die Zahlung der Beträge zu leisten, die der KUNDE ADVAST SUISSE schuldet oder schulden wird.
7.6 Der blosse Ablauf einer Zahlungsfrist gilt als Ereignis, durch das der KUNDE in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind sämtliche Beträge, die der KUNDE ADVAST SUISSE schuldet, sofort und vollständig zu zahlen.
7.7 Auf alle Beträge, die bei Fälligkeit nicht entrichtet worden sind, wird dem KUNDEN ab dem Fälligkeitsdatum pro Monat oder für einen Teil des Monats ein Zwölftel des offiziellen Diskontsatzes der Zürcher Kantonalbank zuzüglich 2%, mindestens jedoch 7%, je nach dem was höher ist, in Rechnung gestellt.
7.8 Ist der KUNDE gegenüber ADVAST SUISSE in Verzug, so hat er ADVAST SUISSE sämtliche damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten vollumfänglich zu ersetzen. Die vom KUNDEN zu tragenden aussergerichtlichen Kosten betragen mindestens 10% des geschuldeten Betrages, im Minimum jedoch CHF 400.–, zuzüglich Mehrwertsteuer auf diesen Betrag. Mit jeder vom KUNDEN erhaltenen Zahlung werden zunächst die gegenüber ADVAST SUISSE im Zusammenhang mit gelieferten PRODUKTEN bestehenden Schulden des KUNDEN gegenüber ADVAST SUISSE getilgt, sofern ADVAST SUISSE für diese PRODUKTE keinen Eigentumsvorbehalt und/oder keine Sicherheit gemäss § 8 bestimmt hat. Danach werden alle vom KUNDEN erhaltenen Beträge zuerst für die ganze oder teilweise Bezahlung von allfälligen Zinsen und angefallenen Kosten gemäss § 7.6 und 7.7 verwendet.

Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt

8.1 Ungeachtet dessen, ob eine LIEFERUNG erfolgt ist, geht das Eigentum an den PRODUKTEN erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher Beträge, die zugunsten von ADVAST SUISSE gemäss irgendeinem VERTRAG fällig sind oder fällig werden, auf den KUNDEN über.
8.2 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum an den PRODUKTEN auf ihn übergeht, ist der KUNDE nicht berechtigt die PRODUKTE an Dritte zu vermieten oder ihnen die Benutzung zu ermöglichen oder die PRODUKTE zu verpfänden oder die PRODUKTE in irgendeiner anderen Weise zu belasten. Die PRODUKTE, deren Eigentum bei ADVAST SUISSE verbleibt, können vom Kunden nur in dem Umfang an Dritte verkauft, angeboten und geliefert werden, wie es im Rahmen des üblichen Geschäftsgang des KUNDEN erforderlich ist.
8.3 Falls und solange das Eigentum an den PRODUKTEN bei ADVAST SUISSE bleibt, hat der KUNDE ADVAST SUISSE unverzüglich schriftlich zu informieren, falls eine Pfändung oder Beschlagnahmung erfolgt oder droht oder falls irgendeine andere Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich der PRODUKTE (oder Teilen davon) (wahrscheinlich) bevorsteht. Auf Anfrage von ADVAST SUISSE hat der KUNDE ADVAST SUISSE unverzüglich mitzuteilen, wo sich die entsprechenden Produkte befinden.
8.4 Im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahmung der PRODUKTE und falls dem KUNDEN (vorläufig) Zahlungsaufschub gewährt wird oder falls über ihn ein Konkursverfahren eingeleitet wird oder falls er unfreiwillig in Liquidation gerät, hat der KUNDE den Gerichtsvollzieher, der die Verpfändung oder Beschlagnahmung durchführt oder, je nach den Umständen, den Verwalter, Treuhänder oder Liquidator über die (Eigentums-) Rechte von ADVAST SUISSE in Kenntnis zu setzen. Der KUNDE gewährleistet, dass er im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahmung der PRODUKTE unverzüglich alle möglichen Massnahmen ergreift, damit die Pfändung bzw. Beschlagnahmung aufgehoben wird.
8.5 Falls der KUNDE den für die ihm gelieferten PRODUKTE vereinbarten Preis nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, wird der KUNDE auf Verlangen von ADVAST SUISSE sofort jede erforderliche Unterstützung leisten, dass die PRODUKTE oder, nach Wahl von ADVAST SUISSE, die Guthaben des KUNDEN bei Dritten an ADVAST SUISSE verpfändet werden als angemessene Sicherheit für die Zahlung aller ausstehender Beträge zuzüglich Zinsen und Kosten, ohne dass die anderen ADVAST SUISSE vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte beeinträchtigt werden.
8.6 Ungeachtet irgendwelcher anderer ADVAST SUISSE zustehender Rechte, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf die Rechte gemäss § 8, hat ADVAST SUISSE bei einer berechtigten Vermutung, dass der KUNDE nicht in der Lage ist seinen finanziellen oder anderen Verpflichtungen gemäss VERTRAG nachzukommen, das Recht, jederzeit den Besitz sämtlicher PRODUKTE wiederzuerlangen, die im Eigentum von ADVAST SUISSE sind und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des KUNDEN oder andere Örtlichkeiten, wo sich irgendwelche PRODUKTE befinden könnten, zu betreten.

Lieferbedingungen

Art, Umfang und Durchführung der LIEFERUNG werden durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Die Ausführung von nicht in der Auftragsbestätigung angeführten Leistungen müssen schriftlich vereinbart und separat entschädigt werden.
9.2 Die von ADVAST SUISSE angegebene Lieferfrist basiert auf den Gegebenheiten, wie sie sich ADVAST SUISSE zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geboten haben und, soweit der Zeitpunkt der LIEFERUNG von durch Dritte vorzunehmende Handlungen abhängt (wie beispielsweise Beschaffung aller Daten, Ausrüstung und (Halbfertig-)Produkte) auch auf dem Datum, an dem diese Handlungen vom KUNDEN oder Dritten ausgeführt werden. ADVAST SUISSE wird sich jedoch nach besten Kräften bemühen, die Lieferfrist einzuhalten.
9.3 Falls die Lieferfrist überschritten wird, steht ADVAST SUISSE eine zusätzliche Frist von 20 Werktagen zur Verfügung, um die LIEFERUNG auszuführen, sofern ADVAST SUISSE nicht voraussieht, dass es auf Grund anderer als den in § 11 aufgeführten Umständen nicht möglich sein wird, die Lieferung innerhalb der zusätzlichen Frist auszuführen. In einem solchen Fall wird ADVAST SUISSE den KUNDEN sofort entsprechend informieren.
9.4 Zu keiner Zeit steht dem KUNDEN weder Schadenersatz in irgendeiner Form noch das Recht zur Auflösung des VERTRAGES zu, solange die Zeitspanne, um welche die Lieferfrist überschritten ist, nicht so gross ist, dass es dem KUNDEN nicht zugemutet werden kann, den VERTRAG, oder den relevanten Teil davon, weiterzuführen. In einem solchen Fall hat der KUNDE das Recht den VERTRAG in dem Umfang zu kündigen, wie dies zwingend erforderlich ist.

Übergang von Nutzen und Gefahr

Die LIEFERUNG erfolgt ab Werk ADVAST SUISSE. Nutzen und Gefahr gehen mit Beginn der LIEFERUNG auf den KUNDEN über.
10.2 Falls der KUNDE die Annahme der gelieferten PRODUKTE verweigert oder sie zum vereinbarten Liefertermin nicht annimmt, befindet er sich in Verzug, ohne dass diesbezüglich eine Mitteilung erforderlich ist. Der KUNDE ist für jeden Schaden verantwortlich, der auf Grund des Verzugs entsteht. In diesem Fall ist ADVAST SUISSE berechtigt, auf Kosten und Risiko des KUNDEN die PRODUKTE zu lagern und dem KUNDEN dies in Rechnung zu stellen.

Höhere Gewalt

Unter HÖHERER GEWALT sind sämtliche Umstände zu verstehen, auf die ADVAST SUISSE keinen Einfluss (“HÖHERE GEWALT”) hat und auf Grund derer die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem KUNDEN ganz oder teilweise unmöglich wird oder auf Grund derer es von ADVAST SUISSE vernünftigerweise nicht verlangt werden kann ihren Verpflichtungen nachzukommen, ungeachtet dessen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des VERTRAGS solche Umstände vorhersehbar waren. Die zuvor genannten Umstände schliessen ein Streiks, Aussperrungen, Embargos, Aufstände und Krawalle, Verzögerungen bzw. Verspätungen oder andere Schwierigkeiten in der Produktion von ADVAST SUISSE oder ihren Lieferanten und/oder im Transportbereich von ADVAST SUISSE oder Dritten, Währungsschwankungen, Anhebung von Importzöllen und/oder Verbrauchs- und/oder anderen Steuern, von Regierungen oder Behörden getroffene Massnahmen und Nichterteilung irgendeiner Lizenz oder Bewilligung, die von Behörden einzuholen ist.
11.2 Falls ADVAST SUISSE aufgrund HÖHERER GEWALT verhindert ist gegenüber dem KUNDEN ihre Verpflichtungen zu erfüllen, gilt die Verpflichtung zur Erfüllung solange als ausgesetzt, wie das Ereignis der HÖHEREN GEWALT andauert.
11.3 Falls das Ereignis der HÖHEREN GEWALT länger als 3 Monate andauert sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung aufzulösen, soweit eine solche Auflösung oder Teilkündigung auf Grund der durch die HÖHERE GEWALT gegebenen Situation gerechtfertigt ist.
11.4 Im Falle von HÖHERER GEWALT steht dem KUNDEN keinerlei Entschädigung zu, selbst wenn ADVAST SUISSE auf Grund der HÖHEREN GEWALT einen Nutzen oder Vorteil erlangt.

Geistiges Eigentum

Sämtliche im Zusammenhang mit PRODUKTEN, Dokumentationen, Zeichnungen, Designs oder Dokumenten stehenden Rechte am geistigen Eigentum gehören und verbleiben bei ADVAST SUISSE.
12.2 Alle Muster von holografischen oder beugungsoptisch wirksamen Strukturen und andere PRODUKTEN werden, soweit nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen ist, ausschliesslich zur Nutzung durch den KUNDEN gemäss den Bedingungen des jeweiligen VERTRAGES geliefert. Dem KUNDEN ist es ausdrücklich untersagt, Kopien bzw. Vervielfältigungen an Dritte zu übergeben. Der KUNDE anerkennt, dass dies eine unberechtigte Nutzung der ADVAST SUISSE PRODUKTE bedeuten würde. Nach Beendigung des VERTRAGS ist die Nutzung von jedweden urheberrechtlich geschützten Strukturen durch den KUNDEN untersagt.
12.3 In Bezug auf Originations oder jedwede andere im Zusammenhang mit einem VERTRAG ADVAST SUISSE zur Verfügung gestellten Materialien (“ÜBERGEBENES MATERIAL”) sichert der KUNDE zu, dass er an ihnen sämtliche Nutzungs- und Eigentumsrechte hat und berechtigt ist, sie den im VERTRAG vorgesehenen Bestimmungen zuzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass der KUNDE ADVAST SUISSE für die Vertragsgemässen Zwecke ein lizenzgebührenfreies Recht zur Wiedergabe, Reproduktion, Ausstellung, Veröffentlichung, Anbringung, Verkauf, Vertrieb und zur Erzeugung von Bearbeitungen (“VERWERTUNG”) von UNTERBREITETEM MATERIAL, das im Zusammenhang mit dem VERTRAG steht, erteilt hat. Der KUNDE sichert ADVAST SUISSE ausdrücklich zu, alles zu unternehmen, um ADVAST SUISSE bezüglich irgendwelcher Ansprüche (eines KUNDEN und/oder eines Dritten) und von jeder Haftung freizustellen sowie ADVAST SUISSE jeden Schaden zu ersetzen, der wegen einer solchen VERWERTUNG des UNTERBREITETEN MATERIALS oder wegen des in verkehr bringen desselben entsteht. ADVAST SUISSE ist berechtigt, auf Verlangen eines Dritten die VERWERTUNG sofort einzustellen. Der KUNDE stellt ADVAST SUISSE auch in diesem Zusammenhang von jeder Haftung frei und ersetzt ADVAST SUISSE jeden Verlust, der auf Grund einer solchen Arbeitsunterbrechung entsteht.

Abnahme und Reklamationen

13.1 ADVAST SUISSE sichert dem KUNDEN zu, dass die PRODUKTE bei LIEFERUNG den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
13.1.1 ADVAST SUISSE sichert dem KUNDEN eine produktgerechte Lagerung des Masters zu. Da sich der Nickel-Shim über eine längere Lagerhaltung in der Qualität verändert, können wir nur eine Lagerhaltung von 5 Jahren garantieren. ADVAST SUISSE empfiehlt eine Neuabformung nach 8 Jahren.
13.2 Es wird vom KUNDEN verlangt, dass dieser die PRODUKTE sofort nach der LIEFERUNG überprüft (oder überprüfen lässt). Reklamationen bezüglich der PRODUKTE müssen ADVAST SUISSE innerhalb von 5 Tagen nach LIEFERUNG, unbeschadet von § 10.2, schriftlich mitgeteilt werden.
13.3 Mängel, die vernünftigerweise nicht innerhalb der in § 13.2 genannten Frist gefunden werden können, müssen ADVAST SUISSE sofort nach deren Entdeckung und in keinem Falle später als 60 Tage nach Empfang schriftlich mitgeteilt werden.
13.4 Bei Entdeckung von Mängeln an den PRODUKTEN hat der KUNDE sofort den Verkauf, Gebrauch, Behandlung, Bearbeitung und/oder eine Inbetriebnahme der betreffenden PRODUKTE einzustellen und es wird im Weiteren erwartet, dass er diejenigen Handlungen vornimmt oder unterlässt, welche vernünftigerweise möglich oder erforderlich sind, um einen (weiteren) Schaden zu vermeiden.
13.5 Der KUNDE hat bei der Untersuchung einer Reklamation jede erforderliche Unterstützung zu leisten. Falls der Kunde keine Unterstützung leistet oder der Reklamation aus einem anderen Grund nicht (mehr) nachgegangen werden kann, wird die Reklamation nicht berücksichtigt und der KUNDE hat gegenüber ADVAST SUISSE diesbezüglich keine Ansprüche. Stellt sich heraus, dass die Reklamation unbegründet war, trägt der KUNDE sämtliche im Zusammenhang mit der Reklamation entstandenen Kosten.
13.6 Der KUNDE kann aus der Tatsache, dass eine Reklamation näher untersucht wird, keine Rechte herleiten.
13.7 Der KUNDE ist ohne vorherige Zustimmung von ADVAST SUISSE nicht berechtigt, die PRODUKTE zurückzusenden. ADVAST SUISSE trägt die Kosten für eine Retournierung von PRODUKTEN nur, wenn die Reklamation des KUNDEN rechtzeitig und in korrekter Weise erfolgte und erwiesenermassen berechtigt war.
13.8 Wenn eine Reklamation des KUNDEN bezüglich eines Mangels der PRODUKTE rechtzeitig und in korrekter Weise erfolgt und berechtigt ist, ist die damit entstehende Gewährleistungspflicht von ADVAST SUISSE auf die Verpflichtungen gemäss § 13 beschränkt.
13.9 Der KUNDE kann keine Rechte aus angeblich mangelhaften PRODUKTEN herleiten, falls und soweit diese PRODUKTE an einer Druckeinrichtung montiert sind, und ADVAST SUISSE unterliegt keiner Verpflichtung irgendeiner Beanstandung bezüglich eines solchen PRODUKTES zu untersuchen.
13.10 Der KUNDE erklärt sich bei Bestellung von PRODUKTEN einverstanden, dass eine Überlieferung von bis zu 10% oder eine Unterlieferung von 10% gemacht werden kann. Dies resultiert aus der Produktion, da ADVAST SUISSE einen Materialzuschuss von 15% für die optimale Herstellung benötigt.

Verpflichtungen von ADVAST SUISSE

14.1 Vorausgesetzt eine Reklamation bezüglich der PRODUKTE ist rechtzeitig und in korrekter Weise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 13 erfolgt und vorausgesetzt es ist in ausreichendem Masse erwiesen, dass die Reklamation berechtigt ist, stehen ADVAST SUISSE die folgenden Möglichkeiten zur Wahl:
a) gegen Retournierung der mangelhaften PRODUKTE die mangelhaften PRODUKTE gegen neue PRODUKTE auszutauschen, oder
b) die mangelhaften PRODUKTE entsprechend nachzubessern, oder c) den vereinbarten Preis ganz (oder teilweise) zurückzuerstatten oder dem KUNDEN dafür den in Rechnung gestellten Betrag eine Gutschrift auszustellen, oder
d) dem KUNDEN auf den Kaufpreis einen Nachlass zu gewähren, wobei der Nachlass in gegenseitigem Einverständnis zwischen ADVAST SUISSE und dem KUNDEN festzulegen ist. Handelt ADVAST SUISSE gemäss einer der zuvor erwähnten Optionen, so hat ADVAST SUISSE damit sämtliche von ihr zu erbringenden Verpflichtungen erfüllt.
14.2 Falls ADVAST SUISSE dem KUNDEN PRODUKTE liefert, die ADVAST SUISSE von Lieferanten erhalten hat, gehen die von ADVAST SUISSE gegenüber dem Kunden gewährten Garantie und Gewährleistungen in keinem Falle über das hinaus, was ADVAST SUISSE gegenüber ihren Lieferanten geltend machen kann.

Haftung von ADVAST SUISSE und Schadensersatz

ADVAST SUISSE ist nicht für den Ersatz irgendeines Schadens an PRODUKTEN verantwortlich, der bei pflichtgemässer Erfüllung der Bestimmungen gemäss § 14 über den dort genannten Umfang hinaus geht. Die vertragliche und gesetzliche Haftung von ADVAST SUISSE ist in jedem Fall und zu jeder Zeit auf den Betrag (oder einen Teil davon) des vereinbarten Preises des PRODUKTES beschränkt, in Bezug auf welches diese Haftung entsteht.
15.2 ADVAST SUISSE ist weder auf Grund eines Gesetzes noch auf Grund irgendeines Vertrages haftbar für irgendwelche Folgeschäden, einschliesslich Betriebsverluste/entgangener Gewinn, Umweltschäden und nichtmaterielle Schäden, welche der KUNDE oder irgendein Dritter infolge (der Benutzung) der PRODUKTE oder der Spezifikationen von (Halbfertig-) PRODUKTEN oder Materialien, die vom KUNDEN zur Verfügung gestellt wurden, erleidet.
15.3 Die Bestimmungen gemäss den vorgehenden Paragraphen stellen keine Beeinträchtigung der gesetzlichen Produktehaftpflicht von ADVAST SUISSE dar.
15.4 ADVAST SUISSE kann sich nicht auf eine Beschränkung der Haftung gemäss den Paragraphen 15.1 und 15.2 berufen, falls und soweit ein Schaden oder Verlust das unmittelbare Resultat einer vorsätzlichen Handlung oder einer groben Fahrlässigkeit von ADVAST SUISSE ist.
15.5 Sofern nicht ein Schaden oder Verlust aus einer vorsätzlichen Handlung oder einer groben Fahrlässigkeit von ADVAST SUISSE entstanden ist, hat der KUNDE ADVAST SUISSE von und gegen jede Ansprüche oder Klagen Dritter freizustellen, die direkt oder indirekt mit (einer Benutzung von) den PRODUKTEN verbunden sind. Der KUNDE hat ferner ADVAST SUISSE sämtliche Kosten, einschliesslich angemessener Anwaltshonorare, zu erstatten, die ADVAST SUISSE als Resultat von solchen Ansprüchen oder Klagen, entstehen können.
15.6 Wir oder unsere Partner lagern den Master- und Submaster (Einzelzelle) für Sie ein. Können aber für die Beständigkeit keine Garantie übernehmen und somit auch nicht haftbar gemacht werden. Wir können Ihnen aber schon wegen der Fälschungssicherheit und wegen der Optimierung der Haltbarkeit empfehlen, alle 3 Jahre das Design des Hologramms anzupassen. Dies kann im Wesentlichen durch Integrieren eines Nano- oder Mikrotextes erfolgen.
15.7 Sollte das Hologramm bzw. und/oder dessen Design unrechtmässig kopiert oder reproduziert werden (z.B. durch illegale und kriminelle Machenschaften), übernimmt ADVAST SUISSE hierfür keinerlei Verantwortung und es können in keiner Weise Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.

Verzug; Rücktritt/Kündigung

Im Fall, dass der KUNDE in Verzug ist sowie in allen anderen in § 16.2 erwähnten Fällen, sind alle Beträge, die der KUNDE ADVAST SUISSE aufgrund irgendeiner Rechnung oder sonst wie schuldet, sofort und vollständig zur Zahlung fällig. Ausserdem hat ADVAST SUISSE das Recht, entweder ihre Leistung bezüglich jedes einzelnen VERTRAGES einzustellen oder von jedem VERTRAG mit dem KUNDEN zurückzutreten oder ihn teilweise zu kündigen.
16.2 Falls dem KUNDEN ein (zeitweiliger) Zahlungsaufschub gewährt wird, er seinen Konkurs entschliesst oder über ihn ein Konkursverfahren eröffnet wird, er in (Zwangs-) Liquidation gerät oder falls der Geschäftsbetrieb des KUNDEN nicht weitergeführt wird, werden aus rechtlichen Gründen sämtliche VERTRÄGE mit dem KUNDEN aufgehoben, sofern ADVAST SUISSE nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach einem solchen Vorgang den KUNDEN auffordert bestimmten Vertragsgemässe Leistungen (oder Teile davon) zu erbringen.
16.3 Die Bestimmungen der Paragraphen 16.1 und 16.2 berühren oder vermindern in keiner Weise andere ADVAST SUISSE vertraglich oder von Gesetzes wegen zustehenden Rechte.
16.4 Bei Eintreten eines der in den Paragraphen 16.1 und 16.2 genannten Ereignisse hat ADVAST SUISSE das Recht, den Besitz der in Frage stehenden PRODUKTE zurück zu erlangen. In diesem Fall können ADVAST SUISSE und ihr(e) Vertreter das Grundstück und die Räumlichkeiten des KUNDEN betreten, um sich an den PRODUKTEN Besitz zu verschaffen. Der KUNDE ist verpflichtet, diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Durchsetzung der ADVAST SUISSE zustehenden Rechte erforderlich sind.

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN BEI BESTELLUNGEN VON PRODUKTEN AB LAGER

17.1. Sortiment: Das Sortiment entspricht in der Regel der gedruckten Preisliste. Abweichungen aus Aktualitätsgründen oder infolge Sortimentsgestaltungen sind jedoch möglich.
17.2. Preise: Die im Online-Shop abgebildeten Preise entsprechen in der Regel den individuell vereinbarten Konditionen der gewählten Artikel und der gewünschten Menge. ADVAST SUISSE behält sich aus technischen Gründen vor, spezielle Vereinbarungen auf dem Online-Shop nicht abzubilden. Die Preise sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben.
17.3. Bestellungen: Die Bestellungsannahme erfolgt während 24 Stunden pro Tag über die Web-Sites www.advast-suisse.com und www.hologramm-etiketten.ch. Die Bestellzeiten sind Bestandteil von unserer gedruckten Preisliste. Das Vertragsverhältnis kommt durch die Bestellung und die elektronische Annahme derselben durch ADVAST SUISSE zustande. Eine Annulation der Bestellung nach elektronischer Annahme kann nicht mehr getätigt werden.
17.4. Liefertermin: Der Liefertermin wird im Online-Shop ausgewiesen. Die Auslieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. In Ausnahmefällen (Systemunterbrüchen) erfolgt keine Online-Information über den Liefertermin.
17.5. Datenschutz: Bei der Erhebung, Bearbeitung und Nutzung personen- oder firmenbezogener Daten hält sich ADVAST SUISSE an die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. Personendaten werden lediglich zur Abwicklung der Vertragsverhältnisse erhoben und verwendet. Diese Daten werden Dritten nur insoweit weiter gegeben, als dies zur ordnungsgemässen Abwicklung des Vertrages unbedingt erforderlich ist. Zudem werden die Personendaten zweckmässig vor Zugriffen durch unbefugte Dritte geschützt. Ergänzende Bestimmungen und die vollständige Datenschutzerklärung finden Sie unten stehend.
17.6 Schlussbestimmungen: Beim Verkauf der in der Preisliste sowie im Online-Shop spezifizierten Waren gelten ausschliesslich die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Im übrigen behält sich ADVAST SUISSE jederzeitige Änderungen dieser «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» vor. Die aktuellen «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» können jederzeit bei ADVAST SUISSE angefordert werden und sind ausserdem Online unter www.advast-suisse.com ersichtlich.

Urheberrecht

Der gesamte Inhalt, sowohl Bild-, Video wie auch Textmaterial auf ADVAST SUISSE ist urheberrechtlich geschützt. Das Herunterladen und Ausdrucken einzelner Seiten oder Teile davon ist erlaubt, sofern weder Copyright-Vermerke noch andere gesetzlich geschützte Bezeichnungen entfernt werden. Sämtliche Eigentumsrechte verbleiben in jedem Fall bei ADVAST SUISSE. Die vollständige oder partielle Reproduktion, elektronischer oder konventioneller Übermittlung, Modifizierung, Verknüpfung oder Benutzen dieser Website für öffentliche oder kommerzielle Zwecke ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ADVAST SUISSE untersagt. Weitergehende Schutzrechte Dritter bleiben vorbehalten.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der VERTRAG unterliegen Schweizer Recht und allen anwendbaren internationalen Vereinbarungen; der Erfüllungsort für jeden VERTRAG ist Zug, Schweiz.
19.2 Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.
19.3 Vorbehaltlich der zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen werden sämtliche Streitigkeiten, die auf Grund des VERTRAGES oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen entstehen, vom zuständigen Gericht im Kanton Zug entschieden, immer unter der Voraussetzung, dass ADVAST SUISSE das Recht hat, gleichzeitig oder alternativ gegen den KUNDEN bei jedem anderen sich für zuständig erklärenden Gericht eine Klage einzureichen.

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